Urheberrecht
an den Artikeln im Übersetzerportal
Das Urheberrecht an
den
Artikeln des Übersetzerportals liegt beim Übersetzerportal uepo.de.
Weiterverwertung
erwünscht
Die Medien der
Sprachenbranche
(zum Beispiel die Mitteilungsblätter der Berufsverbände)
dürfen
Artikel aus dem Übersetzerportal unter folgenden Bedingungen
gebührenfrei
publizieren:
(1) Wir werden vorab
über
die geplante Veröffentlichung informiert.
(2) Das
Übersetzerportal
wird einschließlich der Webadresse „www.uebersetzerportal.de“ als
Quelle genannt.
(3) Falls der
Artikel im
Internet veröffentlicht wird, muss ein Link auf www.uepo.de
gesetzt werden.
Urheberrecht
der von uns genutzten Quellen
Die im
Übersetzerportal
erscheinenden Artikel basieren oft auf Informationen, die von anderen
recherchiert
und an anderer Stelle bereits veröffentlicht wurden. Damit stellt
sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Urheberrecht vereinbar ist.
Die kurze Antwort lautet: Ja, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt
sind und bestimmte Bedingungen eingehalten werden.
Kein
Urheberrechtsschutz für Nachrichten
Die
Berichterstattung über
Tatsachen und die einfache Nennung von Ereignissen besitzen lediglich
einen
darstellenden Charakter. Die Zusammenfassung solcher Meldungen für
den Leser wird nicht als eigene geistige Schöpfung des
Journalisten
gewertet. Für bloße sachliche Mitteilungen von Geschehnissen
des Tages gilt daher kein Urheberrechtsschutz, so dass auch das
Übersetzerportal
darüber berichten kann.
Urheberrechtsschutz
gilt nur für „Werke“
Einen
urheberrechtlichen
Schutz genießen nur so genannte „Werke“. Ein Text ist nur dann
ein
„Werk“, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung
handelt.
Das Werk muss einen geistigen Mindestgehalt und eine gewisse
„Schöpfungshöhe“
aufweisen.
Eine
persönliche Schöpfung setzt menschliches Handeln voraus.
Automatisch
erstellte Listen und Ähnliches sind daher urheberrechtlich nicht
geschützt.
Die Anforderungen
an die Qualität des Werkes sind jedoch eher gering. Ein Journalist
muss also kein Goethe sein, um Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen
zu
können.
Kein
Urheberrechtsschutz für den Inhalt
Der Tatsachengehalt
von
„Werken“ ist nicht geschützt – ganz gleich, mit wie großem
Rechercheaufwand
er zu Tage gefördert wurde. So können zum Beispiel die
Presseagenturen
niemandem verbieten, aus dem Inhalt der Meldungen neue Artikel zu
schreiben
und diese zu veröffentlichen. Das ist auch vernünftig, denn
ein
freier Informationsfluss in der Demokratie wäre anders nicht zu
gewährleisten.
Einschränkung
des Urheberrechts zugunsten der Medien- und Informationsfreiheit
Eine
urheberrechtliche Monopolstellung
des Urhebers wäre mit den Vorgaben der Verfassung, insbesondere
mit
der Presse-, Informations- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Daher
muss jeder Urheber Einschränkungen seiner Rechte im Interesse der
Allgemeinheit dulden.
Nachdem
das Werk, dessen wesentlicher Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes
veröffentlicht worden ist, erlischt das Vorrecht des Urhebers auf
Mitteilung. Vom Veröffentlichungszeitpunkt an sind
Inhaltsmitteilungen
und Beschreibungen freigegeben. Zum Zweck der Information und Kritik
ist
sogar eine gekürzte Wiedergabe zulässig.
Zitierrecht
Die Diskussion
unterschiedlicher
Auffassungen macht es notwendig, Bezug auf schon Bestehendes zu nehmen.
Das Recht zum Zitieren ist also eine unabdingbare Voraussetzung
für
die Auseinandersetzung mit den Aussagen und Meinungen anderer. Zitate
sind
immer dann zulässig, wenn sie das kulturelle Leben im Sinne einer
geistigen Auseinandersetzung bereichern.
Allerdings
darf lediglich in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zitiert
werden.
Das Zitat darf also nicht länger sein als unbedingt erforderlich.
Es darf nur als Hilfsmittel und Beleg fungieren und nicht
Hauptgegenstand
des neuen Artikels sein.
Das Zitierrecht
erstreckt sich nicht nur auf gedruckte Texte, sondern auch auf
Hörfunk-
und Fernsehbeiträge.
Darüber
hinaus dürfen Zitate nur in selbstständige „Werke“
aufgenommen
werden. Der Text, in dem das Zitat angeführt wird, muss also
selbst
eine eigene geistige Leistung darstellen. Das neue Werk muss
unabhängig
von den aufgenommenen Zitaten inhaltlichen Bestand haben.
Jedes
Zitat muss mit einer Quellenangabe versehen sein.
Bilder
Bei den im
Übersetzerportal
verwendeten Bildern handelt es sich meist um Porträts oder
Logos
der in den Beiträgen erwähnten Personen und Organisationen.
Das
Urheberrecht dieser Bilder liegt in der Regel bei den abgebildeten
Personen
bzw. Organisationen.
Nach
unseren Erfahrungen wird dieses Material bereitwillig
vergütungsfrei
zur Verfügung gestellt.
Zur Darstellung
allgemeiner Sachverhalte verwenden wir eigene Fotos oder Material
aus
Bildersammlungen, die eigens für diese Zwecke zusammengestellt
werden
(z.B. www.photocase.de). Diese Bilder dürfen bei Nennung der
Quelle ausdrücklich zu
beliebigen – auch kommerziellen – Zwecken vergütungsfrei verwendet
werden.
|