2005-04-14a
USt-Voranmeldungen
in Nordrhein-Westfalen weiterhin in Papierform zulässig
Der Deutsche Steuerberaterverband
hat gestern folgende Pressemitteilung herausgegeben:
Das Finanzministerium
Nordrhein-Westfalen stellt in einem Erlass vom 6.4.2005 klar, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen künftig auch wieder in Papierform abgegeben
werden können. Sanktionen wie Schätzungen, Verspätungszuschläge
und Zwangsgelder gegen Steuerpflichtige, die entgegen § 41a Abs. 1
Satz 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG ihre (Vor-) Anmeldungen in
Papierform abgegeben haben, sind unzulässig.
Damit
stellt sich das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen gegen ein Schreiben
des Bundesfinanzministeriums vom 29.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1135), welches
Ausnahmen für die elektronische Übermittlung nur bis zum 31.3.2005
begrenzt bzw. für Härtefälle vorsieht. Die Referatsleiter
Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder sind mehrheitlich
zu der Auffassung gekommen, dass nach § 150 Abs. 1 AO auch Papieranmeldungen
weiterhin rechtsgültige Anmeldungen sind, die keine Sanktionen zur
Folge haben dürfen. Auf Dauer ist aber noch eine Klärung der
Rechtslage auf Bundesebene erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen.
Der Deutsche
Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt auch im Hinblick auf
die noch nicht geklärten Sicherheitsrisiken bei der elektronischen
Übermittlung den Vorstoß des Landes Nordrhein-Westfalen und
fordert alle Landesfinanzministerien auf, dem Beispiel aus Nordrhein-Westfalen
zu folgen.
Für Steuerzahler in allen
anderen Bundesländern gilt aber bis auf Weiteres folgender Sachstand,
den der ADÜ Nord erst vor zwei Wochen wie folgt zusammenfasste:
Seit diesem Jahr
müssen alle Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem
Weg an das Finanzamt übermittelt werden (Umsatzsteuergesetz §
18 Abs. 1 Nr. 1). Allerdings gibt es eine Übergangsfrist (BMF-Schreiben
IV A 6-S 7340-37/04 vom 29.11.2004): für bis zum 31.03.2005 endende
Voranmeldungszeiträume (also die ersten drei Monate des Jahres) ist
die Abgabe der Voranmeldung ohne gesonderten Antrag noch auf herkömmlichem
Weg möglich.
Das bedeutet,
die jetzt am 10. April 2005 fällige USt-Voranmeldung ist die letzte,
die Sie noch auf Papier abgeben dürfen. Ab 10. Mai (bei monatsweiser
Vorauszahlung) oder 10. Juli (bei quartalsweiser Vorauszahlung) müssen
Sie die elektronische Datenübermittlung nutzen. Wenn Sie das entsprechende
Programm noch nicht installiert haben, nutzen Sie jetzt unbedingt die Zeit
bis zum nächsten Abgabetermin, um das nachzuholen. Keine Angst, es
ist nicht schwierig! Das Programm läuft auf fast allen Windows-Systemen
ohne Probleme und die Eingabemaske sieht aus wie das gewohnte USt-Formular.
Weitere
Infos und das notwendige Programm finden Sie unter www.elster.de.
[Text: Deutscher Steuerberaterverband.
Quelle: Pressemitteilung DStV, 2005-04-13, gefunden von Anke Cherrak; ADÜ
Nord. Bild: Archiv.] www.uebersetzerportal.de |
|