2005-04-14a
USt-Voranmeldungen in Nordrhein-Westfalen weiterhin in Papierform zulässig
Der Deutsche Steuerberaterverband hat gestern folgende Pressemitteilung herausgegeben:
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen stellt in einem Erlass vom 6.4.2005 klar, dass Umsatzsteuervoranmeldungen künftig auch wieder in Papierform abgegeben werden können. Sanktionen wie Schätzungen, Verspätungszuschläge und Zwangsgelder gegen Steuerpflichtige, die entgegen § 41a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG ihre (Vor-) Anmeldungen in Papierform abgegeben haben, sind unzulässig.
    Damit stellt sich das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen gegen ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.11.2004 (BStBl 2004 I S. 1135), welches Ausnahmen für die elektronische Übermittlung nur bis zum 31.3.2005 begrenzt bzw. für Härtefälle vorsieht. Die Referatsleiter Abgabenordnung der obersten Finanzbehörden der Länder sind mehrheitlich zu der Auffassung gekommen, dass nach § 150 Abs. 1 AO auch  Papieranmeldungen weiterhin rechtsgültige Anmeldungen sind, die keine Sanktionen zur Folge haben dürfen. Auf Dauer ist aber noch eine Klärung der Rechtslage auf Bundesebene erforderlich, um Rechtssicherheit herzustellen. 
    Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt auch im Hinblick auf die noch nicht geklärten Sicherheitsrisiken bei der elektronischen Übermittlung den Vorstoß des Landes Nordrhein-Westfalen und fordert alle Landesfinanzministerien auf, dem Beispiel aus Nordrhein-Westfalen zu folgen.
Für Steuerzahler in allen anderen Bundesländern gilt aber bis auf Weiteres folgender Sachstand, den der ADÜ Nord erst vor zwei Wochen wie folgt zusammenfasste:
Seit diesem Jahr müssen alle Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden (Umsatzsteuergesetz § 18 Abs. 1 Nr. 1). Allerdings gibt es eine Übergangsfrist (BMF-Schreiben IV A 6-S 7340-37/04 vom 29.11.2004): für bis zum 31.03.2005 endende Voranmeldungszeiträume (also die ersten drei Monate des Jahres) ist die Abgabe der Voranmeldung ohne gesonderten Antrag noch auf herkömmlichem Weg möglich. 
    Das bedeutet, die jetzt am 10. April 2005 fällige USt-Voranmeldung ist die letzte, die Sie noch auf Papier abgeben dürfen. Ab 10. Mai (bei monatsweiser Vorauszahlung) oder 10. Juli (bei quartalsweiser Vorauszahlung) müssen Sie die elektronische Datenübermittlung nutzen. Wenn Sie das entsprechende Programm noch nicht installiert haben, nutzen Sie jetzt unbedingt die Zeit bis zum nächsten Abgabetermin, um das nachzuholen. Keine Angst, es ist nicht schwierig! Das Programm läuft auf fast allen Windows-Systemen ohne Probleme und die Eingabemaske sieht aus wie das gewohnte USt-Formular. 
    Weitere Infos und das notwendige Programm finden Sie unter www.elster.de
[Text: Deutscher Steuerberaterverband. Quelle: Pressemitteilung DStV, 2005-04-13, gefunden von Anke Cherrak; ADÜ Nord. Bild: Archiv.] www.uebersetzerportal.de